SOCIAL PROOF Partnerbedingungen
§ 1 Vertragspartner und Geltungsbereich
- Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen Pleißner Martin Moritz, handelnd unter der Marke SOCIAL PROOF, Seitenstettengasse 5/37, 1010 Wien, Österreich, UID ATU74864989, support@social-proof.app (im Folgenden „SOCIAL PROOF“) und seinen Vertriebspartnern (im Folgenden „Partner“).
- Sie gelten für die Vermittlung von Abonnements der Software SOCIAL PROOF an Unternehmen (im Folgenden „Kunden“).
- Preise, Pläne und Leistungen gegenüber Kunden sind nicht Teil dieser Bedingungen. Es gelten die jeweils auf social-proof.app veröffentlichten Konditionen.
- Abweichende Bedingungen des Partners gelten nicht, auch wenn SOCIAL PROOF ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Partnerarten
Es gibt zwei Partnerarten mit unterschiedlichen Rechten und Konditionen.
| Tippgeber (TG) | Vertriebspartner (VP) | |
|---|---|---|
| Aufnahme | Selbstregistrierung über das Formular auf der Website | Bewerbung oder Einladung, Annahme durch SOCIAL PROOF |
| Schulung | nicht vorgesehen | verpflichtende Schulung durch SOCIAL PROOF vor Aktivierung des Codes |
| Gutschein für Kunden | 10 % | 5 %, 10 % oder 15 % |
| Provision | 15 % einmalig | 25 % wiederkehrend |
| Sonderbonus | 50 € bei Monatsabo | 500 € Fast-Start-Bonus für 5 Jahresabos in 90 Tagen |
| Teamprovision | – | 5 % |
- Mit der Registrierung als TG bzw. der Annahme als VP kommt der Partnervertrag zu diesen Bedingungen zustande. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- SOCIAL PROOF kann einen TG auf Einladung zum VP hochstufen. Bereits vermittelte Kunden bleiben zu den Konditionen, die bei ihrem Abschluss galten.
- Der Partner handelt selbstständig und im eigenen Namen. Er ist nicht berechtigt, Verträge im Namen von SOCIAL PROOF abzuschließen, Zusagen zu machen oder Zahlungen entgegenzunehmen.
- Der Partner ist weder ständig mit der Vermittlung betraut noch an Weisungen, Arbeitszeiten oder Mindestumsätze gebunden.
§ 3 Gutscheincodes und Kundenzuordnung
- Jeder Partner erhält einen oder mehrere persönliche Gutscheincodes. Über den Code wird der Kunde dem Partner zugeordnet.
- Der Gutschein gewährt dem Kunden einen einmaligen Rabatt auf die erste kostenpflichtige Abo-Rechnung nach Ende der 14-tägigen Testphase. Beim Monatsabo wirkt er auf die erste Monatsrechnung, beim Jahresabo auf die Jahresrechnung.
- In Einzelfällen kann SOCIAL PROOF einen Rabatt auf die Einrichtungsgebühr gewähren. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
- Maßgeblich ist der Code, den der Kunde bei der Registrierung verwendet. Eine nachträgliche Zuordnung oder ein Wechsel des Partners ist ausgeschlossen. Werden mehrere Codes genannt, gilt der zuerst verwendete.
- Ohne gültigen Code bei der Registrierung entsteht kein Provisionsanspruch, auch wenn der Partner den Kontakt hergestellt hat.
- Eigenwerbung ist ausgeschlossen. Für Abonnements des Partners selbst, seines eigenen Unternehmens oder von Unternehmen, an denen er maßgeblich beteiligt ist, entsteht keine Provision.
§ 4 Provisionen
- Bemessungsgrundlage ist der vom Kunden tatsächlich bezahlte Nettobetrag der Abo-Rechnung, also nach Abzug des Gutscheinrabatts und ohne Umsatzsteuer.
- Tippgeber erhalten 15 % einmalig auf die erste bezahlte Abo-Rechnung des vermittelten Kunden.
- Sonderbonus für Tippgeber: Schließt der vermittelte Kunde ein Monatsabo ab, erhält der TG zusätzlich einmalig 50 €. Voraussetzung ist der vollständige Zahlungseingang der ersten Monatsrechnung und der Einrichtungsgebühr.
- Vertriebspartner erhalten 25 % auf jede bezahlte Abo-Rechnung des vermittelten Kunden, solange das Abo des Kunden und der Partnervertrag bestehen.
- Teamprovision: Ein VP erhält zusätzlich 5 % auf die bezahlten Abo-Rechnungen der Kunden jener Tippgeber oder Vertriebspartner, die er selbst geworben hat und die über seine Empfehlung aufgenommen wurden. Es gilt ausschließlich eine Ebene. Kunden von Partnern, die ein geworbener VP seinerseits wirbt, lösen keine Teamprovision aus. Ein Partner gilt nur dann als vom VP geworben, wenn der VP ihn innerhalb von 14 Tagen nach dessen Registrierung bei SOCIAL PROOF meldet, mündlich oder per E-Mail, und SOCIAL PROOF die Zuordnung per E-Mail bestätigt. Maßgeblich ist diese Bestätigung. Eine spätere Zuordnung ist ausgeschlossen.
- Fast-Start-Bonus für Vertriebspartner: Ein VP erhält einmalig 500 €, wenn innerhalb von 90 Tagen ab Aktivierung seines ersten Codes fünf von ihm direkt vermittelte Kunden ein Jahresabo abschließen und vollständig bezahlen. Monatsabos und Kunden aus der Teamprovision zählen nicht. Der Bonus wird mit der Monatsabrechnung ausgezahlt, in der die fünfte Jahreszahlung eingeht, und kann je VP nur einmal erworben werden.
- Provisionen entstehen ausschließlich aus Kundenumsatz. Für das Anwerben von Partnern allein, für Registrierungen oder für Testphasen wird nichts bezahlt.
- Auf die Einrichtungsgebühr wird keine prozentuale Provision gezahlt. Ausgenommen ist der Sonderbonus für Tippgeber nach Absatz 3.
- Mit Beendigung des Partnervertrags enden alle Ansprüche auf künftige Provisionen. Bis dahin entstandene Ansprüche werden noch abgerechnet.
§ 5 Entstehung des Provisionsanspruchs
- Der Anspruch entsteht erst mit dem vollständigen Zahlungseingang der jeweiligen Kundenrechnung bei SOCIAL PROOF.
- Für kostenlose Testphasen, fehlgeschlagene Zahlungen, offene oder uneinbringliche Rechnungen entsteht kein Anspruch.
- Wird eine Zahlung nachträglich erstattet oder rückgebucht, entfällt der darauf entfallende Anspruch rückwirkend. Die Verrechnung regelt § 8.
§ 6 Abrechnung per Gutschrift und Auszahlung
- Die Parteien vereinbaren das Gutschriftverfahren gemäß § 11 Abs. 7 UStG. SOCIAL PROOF rechnet die Provisionen gegenüber dem Partner ab. Der Partner stellt keine eigene Rechnung.
- Die Abrechnung trägt die Bezeichnung „Gutschrift“ und enthält die gesetzlich erforderlichen Angaben, einschließlich der steuerlichen Angaben des Partners nach § 7.
- Der Partner kann einer Gutschrift binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich widersprechen. Ohne Widerspruch gilt sie als anerkannt.
- Abgerechnet und ausgezahlt wird jeweils zum Monatsende für alle im laufenden Monat eingegangenen Kundenzahlungen.
- Die Auszahlung erfolgt per Banküberweisung oder PayPal an die vom Partner hinterlegte Verbindung. Kosten für PayPal-Empfang trägt der Partner.
- Beträge unter 50 € werden in den Folgemonat übertragen und mit der nächsten Abrechnung ausgezahlt.
- Ohne vollständige steuerliche Angaben nach § 7 erfolgt keine Auszahlung. Die Ansprüche bleiben bestehen, bis die Angaben vorliegen.
§ 7 Steuerliche Angaben und Pflichten
- Der Partner wird nach der Registrierung bzw. Aufnahme von SOCIAL PROOF per E-Mail kontaktiert und um die folgenden Angaben gebeten. Er teilt daraufhin verbindlich seinen steuerlichen Status und die erforderlichen Angaben mit und hält diese Angabe aktuell:
| Status | Umsatzsteuer auf die Provision | Erforderliche Angaben |
|---|---|---|
| Privatperson in Österreich | keine | Name, Anschrift, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer |
| Kleinunternehmer in Österreich | keine, Hinweis auf Kleinunternehmerregelung | Name bzw. Firma, Anschrift |
| Regelbesteuertes Unternehmen in Österreich | 20 % zusätzlich zur Provision | Firma, Anschrift, gültige UID |
| Unternehmen in einem anderen EU-Staat | keine, Übergang der Steuerschuld auf SOCIAL PROOF | Firma, Anschrift, gültige UID |
| Partner außerhalb der EU | nach gesonderter Prüfung | vorab mit SOCIAL PROOF klären |
- Die Provisionssätze in § 4 sind Nettobeträge. Ist der Partner umsatzsteuerpflichtig, wird die Umsatzsteuer zusätzlich ausgewiesen und ausgezahlt.
- Für die Versteuerung seiner Einkünfte und eine allfällige Sozialversicherungspflicht ist der Partner selbst verantwortlich.
- Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass SOCIAL PROOF Zahlungen an natürliche Personen gemäß § 109a EStG dem Finanzamt melden muss, soweit die gesetzlichen Schwellen überschritten werden. Er stellt die dafür nötigen Daten bereit.
- Falsche oder veraltete Angaben gehen zu Lasten des Partners. Daraus entstehende Steuernachforderungen kann SOCIAL PROOF mit künftigen Provisionen verrechnen.
§ 8 Rückbuchungen und Verrechnung
- Bereits ausgezahlte Provisionen auf Zahlungen, die später erstattet, rückgebucht oder aus anderen Gründen rückabgewickelt werden, verrechnet SOCIAL PROOF mit künftigen Provisionen des Partners.
- Das gilt auch für den Sonderbonus, den Fast-Start-Bonus und die Teamprovision. Fällt durch eine Rückbuchung eine der fünf Jahreszahlungen weg, entfällt der Fast-Start-Bonus.
- Reichen die künftigen Provisionen nicht aus oder endet der Partnervertrag, zahlt der Partner den offenen Betrag binnen 14 Tagen nach Aufforderung zurück.
§ 9 Werbe- und Verhaltensregeln
- Gutscheinportale: Codes dürfen nicht auf Gutschein-, Rabatt- oder Cashback-Portalen, in öffentlichen Rabattgruppen oder vergleichbaren Kanälen veröffentlicht werden.
- Markenwerbung: Suchmaschinen- oder Social-Media-Anzeigen auf die Begriffe „Social Proof“, „SOCIAL PROOF“, „social-proof.app“ oder Schreibvarianten sind nicht erlaubt. Domains oder Profile, die mit der Marke verwechselt werden können, sind ebenfalls nicht erlaubt.
- Direktansprache: Werbung per E-Mail, SMS oder Messenger ist nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers oder in den gesetzlich erlaubten Ausnahmen zulässig (insbesondere § 174 TKG 2021 und UWG).
- Wahrheitsgemäße Aussagen: Der Partner macht nur Aussagen über Preise, Leistungen und Ergebnisse, die den veröffentlichten Konditionen entsprechen. Er gibt keine Garantien zu Bewertungszahlen, Rankings oder Umsatz. Für das Jahresabo ist die Aussage „2 Monate gratis und Einrichtung inklusive“ freigegeben.
- Technologie: Der Partner nennt keine Softwareanbieter oder Technologiepartner, auf denen SOCIAL PROOF aufbaut.
- Werbematerial: Logos, Texte und Materialien von SOCIAL PROOF dürfen nur in der bereitgestellten Form verwendet werden.
- Plattformregeln: Der Partner fordert Kunden nicht dazu auf, Bewertungen zu kaufen, zu fälschen oder gegen die Richtlinien von Google oder anderen Plattformen zu verstoßen.
§ 10 Verstöße, Laufzeit und Kündigung
- Bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 6 oder § 9 entfällt der Provisionsanspruch für die betroffenen Kunden. SOCIAL PROOF kann den Code sofort deaktivieren.
- Der Partnervertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Seiten können ihn mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende per E-Mail kündigen.
- Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen, bei falschen Angaben oder bei Schädigung des Ansehens von SOCIAL PROOF ist eine fristlose Kündigung möglich.
- Mit Vertragsende werden alle Codes deaktiviert. Der Partner stellt die Verwendung von Marke und Werbematerial ein.
§ 11 Datenschutz, Änderungen und Schlussbestimmungen
- Datenschutz: SOCIAL PROOF verarbeitet die Daten des Partners zur Durchführung dieses Vertrags, zur Abrechnung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Es gilt die Datenschutzerklärung auf social-proof.app. Der Partner gibt Kontaktdaten Dritter nur weiter, wenn er dazu berechtigt ist.
- Änderungen: SOCIAL PROOF kann diese Bedingungen und die Provisionssätze mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen per E-Mail ändern. Widerspricht der Partner nicht vor Inkrafttreten, gelten die Änderungen als angenommen. Im Fall des Widerspruchs kann jede Seite den Vertrag zum Inkrafttreten kündigen. Für bereits vermittelte Kunden gelten die Provisionssätze weiter, die bei deren Abschluss galten.
- Form: Erklärungen nach diesen Bedingungen können per E-Mail abgegeben werden.
- Recht und Gerichtsstand: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Ist der Partner Unternehmer, ist das für Wien sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Für Partner, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Salvatorische Klausel: Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, soweit gesetzlich zulässig.
Stand: 24. September 2026
